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BSG - Entscheidung vom 20.10.2014

B 4 AS 274/14 S

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 274/14 S

DRsp Nr. 2014/16665

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2014 - L 25 AS 2037/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II zu gewähren. Das SG Neuruppin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 30.7.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 2.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 13.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2037/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1486/14