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BSG - Entscheidung vom 13.10.2014

B 4 AS 245/14 S

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 245/14 S

DRsp Nr. 2014/16664

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - S 12 AS 2766/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hatte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin des SG Stuttgart gestellt. Das SG Stuttgart hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Beschluss vom 19.2.2014). Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.9.2014 Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des SG vom 19.2.2014 ist, worauf das SG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2766/13