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BSG - Entscheidung vom 14.10.2014

B 5 R 242/14 B

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 242/14 B

DRsp Nr. 2014/16550

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 10.4.2014 hat das LSG Niedersachen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 103 SGG .

Hierzu trägt er vor, mit Schriftsatz vom 13.2.2014 beantragt zu haben, die ihn behandelnden Ärzte zu hören bzw zumindest von ihnen aktuelle Befundberichte anzufordern. Dieser Antrag sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er mit Schriftsatz vom 6.1.2014 eine Fotokopie der auf das Medikament Amitriptylin-Neurax bezogenen Verordnung der Praxis für Allgemeinmedizin Dr. med. Kluge und Partner vom 27.11.2013 sowie eine Fotokopie der Verordnung derselben Praxis vom 11.12.2013 bezüglich des Medikaments Tilidin vorgelegt und ausgeführt habe, dass er sehr wohl mit Antidepressiva und starken Schmerzmedikamenten behandelt werde. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass im Krankenhaus Varel eine Schmerztherapie mittels PRT stattfinde und insoweit geltend macht, einen aktuellen Befundbericht von der behandelnden Ärztin Dr. L anzufordern. Schließlich habe er mit Schriftsatz vom 6.1.2014 eine Fotokopie der von der Praxis für Allgemeinmedizin Dr. med. Kluge und Partner ausgestellten Überweisung an einen Schmerztherapeuten vom 20.12.2013 mit dem Hinweis übersandt, dass sich aus der Überweisung eine bei ihm vorliegende somatoforme Schmerzerkrankung, eine reaktive Depression und ein Postnukleotomiesyndrom ergebe. Der Überweisungsschein gebe ferner die aktuelle Medikation an.

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen aufgezeigt hat, im Berufungsverfahren prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt zu haben. Er hat es jedenfalls versäumt darzulegen, diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben.

Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 105/13
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 50/10