BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 279/14 B
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2014 - L 34 AS 1409/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 9.4.2014 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21.5.2013 zurückgewiesen.
Gegen dieses, ihr am 12.4.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.9.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Der Klägerin steht PKH nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ), weil die von ihr eingelegte Beschwerde verfristet ist. Denn sie ist nicht innerhalb der bis zum 12.5.2014 laufenden Frist eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Eine Beiordnung eines zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) kommt danach nicht mehr in Betracht. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .