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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 9 V 39/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 9 V 39/14 B

DRsp Nr. 2014/16403

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit seinem an das BSG gerichteten Schreiben vom 26.8.2014, eingegangen beim BSG am 29.8.2014, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.8.2014 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 6/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 VG 39/13