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BSG - Entscheidung vom 14.10.2014

B 2 U 177/14 B

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 177/14 B

DRsp Nr. 2014/16401

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 U 308/10
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 238/08