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BSG - Entscheidung vom 13.10.2014

B 2 U 157/14 B

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 157/14 B

DRsp Nr. 2014/16377

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1222/11
Vorinstanz: SG Gotha - S 17 U 4428/07,