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BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 14 AS 255/14 S

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 255/14 S - Aktenzeichen B 14 AS 256/14 S

DRsp Nr. 2014/16371

Die Verfahren - B 14 AS 255/14 S und B 14 AS 256/14 S - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 255/14 S.

Die Anträge der Antragstellerin, ihr zur Durchführung der Verfahren gegen die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2013 zu den Aktenzeichen L 7 AS 1654/13 B ER und L 7 AS 1724/13 B ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die vorgenannten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch die zuvor genannten Beschlüsse die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.7.2013 und 2.10.2013 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Übernahme von Fahrtkosten und Minderung des Arbeitslosengeld II aufgrund einer Sanktion) als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidungen des LSG sind nach § 177 SGG keine Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegten Beschwerden sind unzulässig (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG ) und waren daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1654/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2533/13
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1724/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3745/13