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BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 14 AS 251/14 S

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 251/14 S

DRsp Nr. 2014/16367

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. September 2013 - L 7 AS 1058/13 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG ) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1058/13