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BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 14 AS 248/14 S

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 248/14 S - Aktenzeichen B 14 AS 249/14 S

DRsp Nr. 2014/16365

Die Verfahren - B 14 AS 248/14 S und B 14 AS 249/14 S - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 248/14 S.

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 zu den Aktenzeichen L 7 AS 672/12 NZB und L 7 AS 722/12 NZB Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die vorgenannten Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch die zuvor genannten Beschlüsse die Beschwerden der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.6.2012 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

In der Sache steht der Klägerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidungen des LSG sind nach § 177 SGG keine Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin eingelegten Beschwerden sind unzulässig (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG ) und waren daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 672/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4957/11
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 722/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3873/11