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BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 14 AS 247/14 S

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 247/14 S

DRsp Nr. 2014/16364

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2011 - L 7 AS 846/11 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 5.9.2011 zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin am 10.8.2011 wehrte. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

In der Sache steht der Klägerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG ) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 846/11
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5016/09