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BSG - Entscheidung vom 17.09.2014

B 14 AS 244/14 B

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 244/14 B

DRsp Nr. 2014/16338

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 - L 10 AS 2816/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 gegen das ihr am 14.8.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26.10.2012 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2816/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 5383/11