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BSG - Entscheidung vom 13.10.2014

B 4 AS 264/14 S

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 264/14 S

DRsp Nr. 2014/15905

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen sofortigen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 2014 - L 13 AS 2478/14 - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf "Wiedereinsetzung des Geschädigten in den vorherigen Stand" und die sofortige Herausgabe der "sogenannten Zustellungsurkunde" werden abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren zu dem Aktenzeichen L 13 AS 2478/14 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen sofortigen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf "Wiedereinsetzung des Geschädigten in den vorherigen Stand", auf Bewilligung von PKH und sofortige Herausgabe der "sogenannten Zustellungsurkunde".

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 6.10.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 1.9.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Das gebotene Rechtsmittel, der Senat versteht es hier als Beschwerde, ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Aus diesem Grunde hat auch keine Verweisung an das für das "gebotene sofortige Rechtsmittel" zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen und kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben.

Ein Anspruch auf die Herausgabe der Zustellungsurkunde besteht nicht. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage für dieses Begehren. Im Übrigen gilt: Soweit der Beschwerdeführer das gebotene sofortige Rechtsmittel einlegt, belegt sein Schriftsatz vom 6.10.2014, dass er den Beschluss erhalten hat. Da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt es insoweit nicht auf das dort verzeichnete Zustellungsdatum an.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2478/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3873/13