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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 8 SO 54/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 54/14 B

DRsp Nr. 2014/15771

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem - dem Kläger am 20.6.2014 zugestellten - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.6.2014 hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten, die die Vertretung danach niedergelegt haben, zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 169 SGG ), weil sie nicht innerhalb der bis zum 22.9.2014 verlängerten Frist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ) begründet worden ist. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 98/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 540/11