BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 26/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Denn der Kläger hat seine form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist scheidet aus, nachdem der Senat den vorab zur Entscheidung gestellten Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. W., D., beizuordnen, abgelehnt hat (Beschluss vom 4.7.2014, zugestellt am 22.7.2014) und auch anschließend keine Beschwerdebegründung eingegangen ist.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .