Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 13 R 317/14 B

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 317/14 B

DRsp Nr. 2014/15764

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.7.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 26.6.2014 mit einem von ihr unterzeichneten, am 26.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.8.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierüber ist die Klägerin in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 18.8.2014 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Diese Unterlagen sind erst am 26.8.2014 bzw 9.9.2014 - mithin verspätet - beim BSG eingegangen. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich.

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

Die von der Klägerin selbst (nach Fristablauf) eingelegte Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

Die weder frist- noch formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 89/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1937/13