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BSG - Entscheidung vom 30.09.2014

B 10 ÜG 8/14 S

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 8/14 S

DRsp Nr. 2014/15760

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren einer sinngemäß erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2014 (L 38 SF 160/14 EK AS betreffend Ablehnung von Prozesskostenhilfe) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.7.2014 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG haben die Kläger mit Schreiben vom 10.8.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von den Klägern beabsichtigte Beschwerde hätte keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 38 SF 160/14