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BSG - Entscheidung vom 02.10.2014

B 8 SO 60/14 B

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 60/14 B

DRsp Nr. 2014/15624

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - L 4 SO 105/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011; der Kläger wendet sich insoweit gegen die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 517,97 Euro als Einkommen (Bescheide vom 11.11.2010 und 17.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011). Die Klage beim Sozialgericht ( SG ) Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 24.9.2013). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 17.6.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt R. zur Durchführung dieses Verfahrens.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

Der Rechtssache kommt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, aber auch nach Aktenlage, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebensowenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Nach Aktenlage hat das LSG insbesondere zutreffend keine Sachentscheidung, sondern ein Prozessurteil erlassen. Das vorliegende Verfahren ist mit den beiden weiteren vom Kläger geführten Klageverfahren S 43 SO 57/12 und S 43 SO 137/12 vor dem SG lediglich gemeinsam verhandelt worden; um eine Verbindung im Sinne des § 113 Abs 1 SGG , die (wie bei einer objektiven Klagehäufung durch den Kläger) den Wert des Beschwerdegegenstandes beeinflusst, handelte es sich nicht (zur Abgrenzung im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 113 RdNr 2c mwN), weil eine gemeinsame Entscheidung nicht ergangen ist.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 105/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 336/11