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BSG - Entscheidung vom 02.10.2014

B 14 AS 91/14 B

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 91/14 B

DRsp Nr. 2014/15609

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die schlüssige Darlegung der allein ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 181). Diese Prüfung ist dem Senat indes verwehrt, denn eine Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung nicht formuliert, sondern lediglich auf ein bei Vorlage der Begründung noch anhängiges Verfahren vor dem BVerfG hingewiesen.

Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt ist, die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das LSG sei zu Unrecht erfolgt, wird ein Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ausdrücklich geltend gemacht. Werden diese Ausführungen als Rüge eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angesehen, ist dieser nicht schlüssig bezeichnet. Denn ausweislich des in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteils des Sozialgerichts Chemnitz ( SG ) hat dieses die Berufung nicht zugelassen, sondern - ohne dass es einer Zulassung bedarf - für statthaft gehalten. Eine Bindung des LSG an eine Berufungszulassung des SG , auf die die Beschwerdebegründung abstellt und deren Verletzung einen Verfahrensmangel darstellen könnte, kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1198/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5396/11