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BSG - Entscheidung vom 29.09.2014

B 13 R 40/14 S

BSG, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 40/14 S

DRsp Nr. 2014/15608

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.9.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Freiburg vom 7.8.2014 (S 13 R 3307/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.9.2014 "Sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 10 R 3506/14 ER-B - 11.09.2014,
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3307/14