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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 13 R 264/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 264/14 B

DRsp Nr. 2014/15361

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 4.6.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erziehungsrente ab 1.12.2009 ohne Abzug von Entgeltpunkten aus dem Ehegatten-Rentensplittung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.6.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 21.7.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 21.8.2014, dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 19.8.2014 abgelaufen sei und bislang eine Begründung des Rechtsmittels noch nicht vorliege, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 4.9.2014 (vorsorglich) beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Er habe den Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung vom 29.7.2014 selbst gefertigt und am 30.7.2014 zum Postausgang gegeben. Dies werde durch den Postausgangsstempel belegt. Da ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen sei, habe er vom fristgemäßen Eingang der Beschwerdebegründung beim BSG ausgehen dürfen.

In der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Beschwerdebegründung beruft die Klägerin sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Selbst wenn der Klägerin auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren wäre (§ 160a Abs 2 S 1, § 67 Abs 1 SGG ), weil ihr Prozessbevollmächtigter ohne sein Verschulden gehindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn sie ist nicht in der gebotenen Weise begründet worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 29.7.2014 wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Obwohl die Klägerin ausdrücklich die "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache geltend macht, hat sie in der Beschwerdeschrift keine abstrakte Rechtsfrage zu einer revisiblen Norm (§ 162 SGG ) formuliert, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnte. Allein die Darlegung ihrer Rechtsansicht, dass der Abzug von Entgeltpunkten aufgrund des Rentensplittings "rechtswidrig" sei, weil er im Widerspruch zur "Argumentation des § 120b SGB VI " stehe, reicht nicht. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den klägerischen Vortrag darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 21.6.2007 - B 13 R 103/07 B - Juris RdNr 13). Überdies enthält das Beschwerdevorbringen keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin lediglich angedeuteten Problematik hinsichtlich der Gewährung einer Erziehungsrente ohne Abzug von Entgeltpunkten aus dem Ehegatten-Rentensplitting.

Der Senat war nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend der Bitte ihres Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Vortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit ihres Vortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG . § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen ( BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 439/11
Vorinstanz: SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 183/10