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BSG - Entscheidung vom 24.09.2014

B 2 U 208/14 B

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 2 U 208/14 B

DRsp Nr. 2014/15335

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2014 - L 15 U 203/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst verfassten, nicht unterzeichneten Schreiben vom 28.8.2014, welches am 29.8.2014 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schriftstück vom 28.8.2014 aufgrund der fehlenden Unterschrift überhaupt dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 160a Abs 1 SGG entsprochen hat. Denn der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 203/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 439/13