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BSG - Entscheidung vom 17.09.2014

B 14 AS 242/14 B

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 242/14 B

DRsp Nr. 2014/15332

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 - L 10 AS 2034/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 gegen das ihr am 12.8.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17.7.2013 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals durch Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 2.9.2014 hingewiesen worden.

Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2034/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 24135/12