Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 09.09.2014

B 9 SB 46/14 B

BSG, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 46/14 B

DRsp Nr. 2014/15124

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. F., N., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.4.2014, zugestellt am 14.5.2014, mit einem am 16.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen sowie die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden. Auch eine Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 14.8.2014 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ). Eine weitergehende Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 12).

Da die Rechtsverfolgung (Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde) keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. F., N. abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 , § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SB 173/11
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 471/09