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BSG - Entscheidung vom 22.09.2014

B 9 SB 37/14 B

BSG, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 37/14 B

DRsp Nr. 2014/15122

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Wiederaufnahmeklage.

Mit Berufungsurteil vom 26.10.2012 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen; sie war zuletzt noch darauf gerichtet, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche der Berechtigung einer ständigen Begleitung (Merkzeichen B) sowie der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF) festzustellen.

Mit Beschluss vom 7.1.2013 hat das LSG eine dagegen gerichtete "Berufungsbeschwerde" sowie weitere Anträge des Klägers als unzulässig verworfen bzw als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 9.4.2014 hat das LSG sodann die vom Kläger erhobene Wiederaufnahmeklage gegen das Berufungsurteil vom 26.10.2012 als unzulässig verworfen und ihm nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG Kosten in Höhe von 250 Euro auferlegt. Selbst unter Anlegung eines subjektiven Maßstabes habe es für den Kläger im Hinblick auf die Hinweise des Senats offenkundig sein müssen, dass ihm keine Wiederaufnahmegründe zur Verfügung gestanden hätten, die ein erfolgreiches Restitutionsverfahren ermöglicht hätten. Die zahlreichen unsinnigen Anträge des Klägers und seine mangelnde Bereitschaft, die Beendigung des Verfahrens zu akzeptieren, ließen es für den Senat notwendig erscheinen, dem Kläger durch Auferlegung eines Kostenbeitrags die Aussichtslosigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Bei der Festsetzung der Höhe des Betrags habe sich der Senat an den Kosten einer Richterarbeitsstunde orientiert und unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse des Klägers zugrunde gelegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Berufung hinsichtlich der Entscheidung zur Kostentragung aufzuheben. Die Sanktion der Kostentragung verletze elementare Verfahrensrechte des Klägers unter anderem aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) sowie sein rechtliches Gehör. Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt zu den Traumatisierungen des Klägers weiter aufzuklären oder aber von der Auferlegung einer Kostentragung abzusehen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Die Beschwerde ist bereits insgesamt unstatthaft. Der Kläger wendet sich allein gegen die Kostenentscheidung des LSG, mit der ihm das Gericht ausnahmsweise - in einem normalerweise für den Kläger nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren - Kosten nach § 192 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG auferlegt hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht ua im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall des Klägers erfüllt waren. Die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG kann nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wie sich aus § 192 Abs 3 S 2 SGG ergibt. Eine solche Entscheidung hat das BSG indes nur dann zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 12. Aufl 2012, § 192 RdNr 20 mwN). Daran fehlt es hier. Gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache hat der Kläger einen Revisionszulassungsgrund nicht einmal geltend gemacht, geschweige denn substantiiert nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Daher ist die von ihm begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des LSG. Diese kann gemäß § 165 S 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden (stRspr BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - NZS 2011, S 67 mwN). Denn nach diesen Vorschriften ist die Revision ausgeschlossen, wenn sie allein die Kosten des Verfahrens betrifft. Auf die vom LSG für die Kostenentscheidung gegebene Begründung und die vom Kläger dagegen vorgebrachten Einwände kommt es daher im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 418/13
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 968/11