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BSG - Entscheidung vom 15.09.2014

B 8 SO 68/14 S

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 68/14 S

DRsp Nr. 2014/15119

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.7.2014, mit dem dieses einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Absenkung der Leistungen) abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 29.8.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gleichwohl mit hier am 8.9.2014 (und 12.9.2014) eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft; denn er ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern - L 8 SO 179/14 B ER - 29.08.2014,
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 364/14 ER