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BSG - Entscheidung vom 15.09.2014

B 4 AS 24/14 BH

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 24/14 BH

DRsp Nr. 2014/15118

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Jahre 2012 und 2013. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Auch vor dem SG sowie dem LSG war der Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid vom 19.8.2013 und Urteil vom 2.4.2014). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger erhalte Leistungen in Höhe des gesetzlich festgelegten Regelbedarfs. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs habe es nicht. Andere Gründe für höhere als die bewilligten Leistungen seien nicht gegeben und vom Kläger nicht vorgebracht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht mehr. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 24.7.2014, veröffentlicht am 9.9.2014 (1 BvL 10/12 ua) festgestellt: "§ 20 Abs 2 S 1 und 2 Nr 1, Abs 4, Abs 5 , § 23 Nr 1 , § 77 Abs 4 Nr 1 und 2 SGB II , jeweils in der Fassung von Art 2 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453), und § 8 Abs 1 Nr 1, 2, 4 und 6, Abs 2 Nr 1 und 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Abs 1 S 1 und 2 SGB II in der Fassung von Art 2 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) und § 28a SGB XII in der Fassung von Art 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453), sowie die Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung von Art 3 Ziff 42 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr 2 SGB XII für das Jahr 2012 vom 17.10.2011 (BGBl I 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG vereinbar." Nach der RdNr 149 der benannten Entscheidung des BVerfG gilt dies auch über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus für weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen. Damit wird der hier streitige weitere Zeitraum des Jahres 2013 ebenfalls erfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Fall darüber hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4021/13
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1137/12