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BSG - Entscheidung vom 18.09.2014

B 11 AL 4/14 BH

BSG, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 4/14 BH

DRsp Nr. 2014/15113

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 23.11.1999, mit dem diese einen zuvor erteilten Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins durch den Kläger am 11.11.1999 aufgehoben hatte. Streitig ist insbesondere, ob der im Zeitpunkt des Bescheidzugangs psychisch kranke Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger jedenfalls früher - spätestens ab September 2008 - die Möglichkeit gehabt habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zu beantragen (Urteil vom 26.6.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er nicht begründet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffes nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) oder eine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Frage der Einhaltung einer Widerspruchsfrist betrifft einen Einzelfall; die Voraussetzungen hierfür und für die Notwendigkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Verfahrensfrist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 84 Abs 1 , § 67 Abs 2 SGG ). Auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lässt sich nicht feststellen.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 300/12
Vorinstanz: SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 81/10