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BSG - Entscheidung vom 24.09.2014

B 10 SF 1/14 BH

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 10 SF 1/14 BH

DRsp Nr. 2014/15112

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 21.8.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt sowie die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG München vom 18.6.2014 (S 24 SV 16/14) zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hat sich das SG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das VG München verwiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 4.9.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Dementsprechend gehen auch die weiteren Anträge des Klägers, insbesondere auf Akteneinsicht, ins Leere. Weitere Informationen können auf der Homepage des BSG unter www.bundessozialgericht.de abgerufen werden, Entscheidungen können auch bei der Versendestelle des Gerichts angefordert werden.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 8/14 B
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SV 16/14