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BSG - Entscheidung vom 17.09.2014

B 5 R 96/14 B

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 96/14 B

DRsp Nr. 2014/15106

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 2014 und die weiteren Rechtschutzgesuche werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C., G., K., beigeordnet.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Schwerin vom 1.8.2013 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden sei.

Dagegen hat der Kläger privatschriftlich "Widerspruch sowie Beschwerde in jeglicher Hinsicht auf Zulassung" eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung "eines Fachanwaltes für 'Sozial- und Versicherungsrecht'" nachgesucht. Ferner hat er eine "Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer" und den Erlass einer "Verfügung" beantragt "gegen das Gericht in Schwerin/Richter F. wegen Verfahrensverschleppung und Darlegung von falschen Tatsachen zum Urteil vom 08. Oktober 2014". Darüber hinaus hat er - falls das BSG der Zulassung seines Anliegens nicht stattgeben sollte - "vorsorglich" beantragt, "das ganze Vorgehen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht" weiterzugeben.

Diese Rechtschutzgesuche sind - mit Ausnahme des PKH-Antrags - bereits deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG entsprechend), weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind. Denn gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG , außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Der zulässige Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat indes Erfolg, weil der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 8.3.2014 insbesondere hinreichend dargelegt, dass ihm die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtschutzes (§ 73a Abs 2 iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 7 SGG ) aus triftigen Gründen ( BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4 S 5) unzumutbar ist (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 312/13
Vorinstanz: SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 283/10