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BSG - Entscheidung vom 10.09.2014

B 5 R 262/14 B

BSG, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 262/14 B

DRsp Nr. 2014/15105

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 20.5.2014 hat das Hessische LSG Ansprüche des Klägers auf Vormerkung der Zeit vom 1.4.2003 bis 15.11.2007 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 24.3.2003 bis 15.11.2007 als Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung seiner Zwillingstöchter A. und S. verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - NJW 2010, 1229 ; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5).

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn sie versäumt es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiederzugeben und darzulegen, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG , § 373 ZPO ) - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, so dass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Soweit der Kläger zur inhaltlichen Darstellung der angefochtenen Entscheidung "auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.05.2014 vollinhaltlich" verweist, verkennt er, dass solche Bezugnahmen den Darlegungserfordernissen nicht ansatzweise gerecht werden. Denn im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 259/13
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 160/10