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BSG - Entscheidung vom 24.09.2014

B 1 KR 16/14 S

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 16/14 S

DRsp Nr. 2014/15102

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 24.7.2014 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss des SG Berlin gerichtete Beschwerde des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25.8.2014 zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18.9.2014 verworfen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 19.9.2014 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben gewendet.

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 2 SGG unanfechtbar und können demnach auch nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: RG, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 342/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 477/14