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BSG - Entscheidung vom 15.09.2014

B 13 R 311/14 B

BSG, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 311/14 B

DRsp Nr. 2014/15100

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.8.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 26.8.2014 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 69/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 5354/13