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BSG - Entscheidung vom 04.09.2014

B 13 R 204/14 B

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 204/14 B

DRsp Nr. 2014/15099

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.6.2014 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 25.2.2014 zurückgewiesen. Zu Recht habe das SG in Anwendung der Bestimmung des § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.11.2013, mit dem sie das weitergehende Begehren der Klägerin auf eine früher beginnende und höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt habe, aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an diese zurückverwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil beim BSG Beschwerde erhoben und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, weil sie keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit sei, sie zu vertreten. Hierzu hat sie mehrere Absagen von Rechtsanwälten vorgelegt.

II

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das og LSG-Urteil einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das angefochtene LSG-Urteil erscheint aussichtslos.

Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das angegriffene LSG-Urteil ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG ). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene LSG-Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere durfte das Berufungsgericht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Fall ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§§ 110 Abs 1 , 126 , 153 Abs 1 SGG ). Zwar stellt ein Verstoß gegen § 131 Abs 5 SGG einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar ( BSG vom 25.4.2013 - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 17). Dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG mit der Möglichkeit, die Sache zur weiteren Sachaufklärung "an die Verwaltung" zurückzuverweisen, verkannt haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte wird nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.6.2013 erneut zu entscheiden haben. Für den Fall, dass die Klägerin auch mit dieser Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sein sollte, bleibt es ihr unbenommen, hiergegen (innerhalb der Rechtsmittelfrist) abermals vor dem SG zu klagen.

2. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier aus den oben aufgezeigten Gründen nicht erfüllt, zumal schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - FamRZ 1988, 1152 ).

III

Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1408/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5021/13