BSG, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen B 2 U 141/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).
Das Vorliegen von Verfahrensfehlern wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Dies gilt sowohl für die behauptete Verletzung des § 103 SGG als auch Geltendmachung der Verletzung seines Fragerechts gemäß § 118 SGG , § 402 , § 397 Abs 1 ZPO .
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .