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BSG - Entscheidung vom 22.09.2014

B 2 U 141/14 B

BSG, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen B 2 U 141/14 B

DRsp Nr. 2014/14880

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Das Vorliegen von Verfahrensfehlern wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Dies gilt sowohl für die behauptete Verletzung des § 103 SGG als auch Geltendmachung der Verletzung seines Fragerechts gemäß § 118 SGG , § 402 , § 397 Abs 1 ZPO .

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 147/07
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 350/05