Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 04.09.2014

B 12 KR 105/13 B

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 105/13 B

DRsp Nr. 2014/14864

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2. ab März 2007 der Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung unterliegt.

Die von den Beigeladenen gemeinsam erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladenen haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1.) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2.) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3.).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Beigeladenen berufen sich in der Beschwerdebegründung vom 21.2.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Beigeladenen werfen auf S 9 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Hat das Vorliegen einer sittenwidrigen Arbeitnehmerbürgschaft im Sinne der ständigen BGH Rechtsprechung (BGH am 14.10.2003; Az.: XI ZR 121/02) eine Indizwirkung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nach § 7 SGB IV ?"

Zur Erläuterung dieser Frage tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Rechtsprechung des BSG zu dem Problem der mithelfenden Familienangehörigen bis jetzt zu einem Merkmalskatalog von Abgrenzungskriterien geführt habe, wodurch noch nicht abschließend geklärt sei, ob das Eingehen einer Bürgschaft, welche im Sinne der BGH-Rechtsprechung als sittenwidrig zu betrachten sei, automatisch für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche. Darüber hinaus halten sie die Frage wegen der großen Zahl bürgender mithelfender Familienangehöriger für über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Zudem sei die Frage klärungsfähig, denn wenn das BSG von einer Indizwirkung der BGH-Rechtsprechung ausginge, müsste der Klage stattgegeben werden.

Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügen die Beigeladenen damit nicht. Der Senat kann offenlassen, ob sie mit der formulierten Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage gestellt haben, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Denn jedenfalls haben sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage - ihren Charakter als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dargetan. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von (abhängiger) Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV , das im Rahmen seiner Entscheidungen hierzu etwa auch Fälle zu bewerten hatte, in denen "mithelfende Ehegatten" ihren Ehegatten für deren Unternehmen (Arbeitgeber-)Darlehen gewährt (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 mwN) oder Bürgschaften bestellt hatten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - BB 1989, 72; BSG Urteil vom 11.1.1989 - 7 RAr 8/87 - BR/Meuer AFG § 168 , 11-01-89, 7 RAr 8/87). Auch legen die Beigeladenen nicht in der erforderlichen Weise dar, dass die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren rechtserheblich wäre. So berücksichtigen sie nicht, dass die "BGH-Rechtsprechung zur Arbeitnehmerbürgschaft" - möglicherweise - nur dann zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis führen würde, wenn bei ihrer Anwendung keine Sittenwidrigkeit der gestellten Bürgschaft anzunehmen wäre. Sie setzen sich ferner nicht mit der Struktur der vom LSG vorgenommenen Abwägungsentscheidung auseinander und begründen nicht, dass selbst bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft - zwangsläufig - von einem Unternehmerrisiko und deshalb weiter - zwangsläufig - von einer Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. auszugehen wäre.

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Die Beigeladenen führen auf S 3 der Beschwerdebegründung aus, die Entscheidung des LSG beruhe "insbesondere" auf folgendem Rechtssatz:

"Selbst wenn Ehegatten ein Unternehmen praktisch gemeinsam führen und der Familienunterhalt aus den Einkünften bestritten wird, welche die Eheleute durch den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgeschäftes erzielen, bei dem aber nur ein Ehegatte als Inhaber (und Hauptanteilseigner) nach außen auftritt, liegt mangels besonderer Vereinbarungen zwischen den Ehegatten keine Innengesellschaft im Sinne von BGB § 705 ff. vor."

Die Beigeladenen sind der Auffassung, "diese Rechtsauffassung" sei mit dem im Urteil des BSG (Hinweis auf BSGE 40, 161 = SozR 2200 § 1266 Nr 3) tragenden Rechtssatz unvereinbar, dass zwischen Eheleuten eine Innengesellschaft bestehen könne, wenn Ehegatten ein Unternehmen praktisch gemeinsam führten und der Familienunterhalt aus den Einkünften bestritten werde, welche die Eheleute durch den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgeschäftes erzielten, selbst wenn nur ein Ehegatte als Inhaber nach außen auftrete.

Den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Begründung insbesondere deshalb nicht, weil die Beigeladenen die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen angeführten, angeblich divergierenden Rechtssätze nicht hinreichend darlegen. Insoweit führen die Beigeladenen auf S 3 der Beschwerdebegründung aus, "unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BSG " hätte das LSG zu der Auffassung gelangen müssen, dass zwischen den Beigeladenen eine sog Ehegatteninnengesellschaft vorgelegen habe. In diesem Fall hätte das LSG aber weiter feststellen müssen, dass die Beigeladene zu 1. entgegen dem angefochtenen Urteil des LSG wegen Vorliegens einer Innengesellschaft keine abhängige, mithin eine die Sozialversicherungspflicht auslösende Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Beigeladenen legen nicht dar, woraus sich der von ihnen unterstellte Automatismus (Innengesellschaft = selbstständige Tätigkeit) ergeben soll. Hierzu hätte aber schon allein deshalb Anlass bestanden, weil schon nach der von den Beigeladenen in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (BSGE 40, 161 = SozR 2200 § 1266 Nr 3) das Vorliegen einer Innengesellschaft eine Beschäftigung des nach außen nicht in Erscheinung tretenden "stillen" Gesellschafters bei der eigenen Innengesellschaft gerade nicht ausschließt. Darüber hinaus hätte es im vorliegenden Fall konkreter Darlegungen zum Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der von den Beigeladenen angenommenen Divergenz bedurft, weil sich das LSG auf S 10 f der Entscheidungsgründe explizit mit der Frage der Auswirkungen des (möglichen) Bestehens einer Innengesellschaft zwischen den Beigeladenen auseinandergesetzt und ausgeführt hat, dass aufgrund der konkreten Umstände "auch das Vorliegen einer Innengesellschaft" nichts am Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung zu ändern vermöge. Schließlich wenden sich die Beigeladenen im Kern ihres Vorbringens gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 167/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 3070/07