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BSG - Entscheidung vom 23.09.2014

B 14 AS 241/14 S

BSG, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 241/14 S

DRsp Nr. 2014/14822

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.7.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 26.8.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin zu 1. persönlich mit Schreiben vom 29.8.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Revision" und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt; sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Gesetzesverstöße geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 3294/14 ER-B - 26.08.2014,
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3841/14