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BSG - Entscheidung vom 08.09.2014

B 4 AS 238/14 S

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 238/14 S

DRsp Nr. 2014/14361

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2014 - L 19 AS 1381/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H in K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Das SG Duisburg hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 10.7.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 14.8.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.8.2014 Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung des von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts H beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 26.8.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 14.8.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung des vom Antragsteller benannten Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1381/14
Vorinstanz: SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1797/14