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BSG - Entscheidung vom 02.09.2014

B 13 R 192/14 B

BSG, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 192/14 B

DRsp Nr. 2014/14154

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.5.2014 zugestellten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10.4.2014 mit einem am 12.6.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.6.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 22.8.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 23.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 24.7.2014 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1069/11
Vorinstanz: SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2353/09