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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

2 ARs 388/13; 2 AR 291/13

Normen:
JGG § 82 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 388/13; 2 AR 291/13

DRsp Nr. 2014/3769

Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft bei Heranwachsenden

Tenor

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.

Normenkette:

JGG § 82 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:

"Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02 ...).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG )... ".

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VRJs 11/13
Vorinstanz: AG Hamburg-Bergedorf, - Vorinstanzaktenzeichen 418 OWi 7/13 4005 Js 449/12