BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 352/13
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers
Tenor
1.Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.
2.Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat legt die als "Erinnerung gem. § 11 RPflG " bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO ). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO , § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG ) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG ).
3. Der Senat weist darauf hin, dass in dieser Sache weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.