BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 231/14
DRsp Nr. 2014/10992
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 31.01.2014
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