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BGH - Entscheidung vom 02.04.2014

IV ZR 191/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 191/13

DRsp Nr. 2014/6146

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkündet worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6. Mai 2013 allerdings mit dem falschen Verkündungsvermerk "Verkündet am 18.04.2013" und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk "02.05.2013" zugestellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind damit nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, sondern es liegt lediglich ein - zunächst fehlerhaft zugestelltes - Berufungsurteil vor.

Streitwert: bis 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 408/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 107/12