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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

5 AR (VS) 76/13

Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 AR (VS) 76/13

DRsp Nr. 2014/4397

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG ).

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.10.2013