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BGH - Entscheidung vom 22.10.2014

XII ZB 307/14

Normen:
FamGKG § 57 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 307/14

DRsp Nr. 2014/16767

Zulässigkeit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 28. August 2014 gegen den Kostenansatz vom 5. August 2014 (Kostenrechnung vom 11. August 2014, Kassenzeichen: 780014136584) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG ).

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 1 ;

Gründe

Die Eingabe ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 i.V.m. § 66 GKG Rn. 18).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Erinnerung ausführt, es sei Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt worden, und damit der Sache nach einwendet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Rechtsmittel abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden sollte. Vielmehr hat die Verfahrensbevollmächtigte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2014 bestätigt, das Rechtsmittel (bereits) eingelegt zu haben.

Einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof nicht gestellt.

Ein solcher hätte mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch keinenErfolg gehabt.

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 7/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 246/13