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BGH - Entscheidung vom 25.03.2014

VI ZR 438/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
DAR 2015, 313

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen VI ZR 438/13

DRsp Nr. 2014/5578

Zulässigkeit des Bestreitens des Unfalls mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei Verdacht einer Unfallmanipulation

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 77.119,12 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 11/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 154/12
Fundstellen
DAR 2015, 313