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BGH - Entscheidung vom 26.02.2014

I ZR 45/13

Normen:
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Richtlinie 2000/13/EG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 5 Abs. 1
RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

Fundstellen:
DB 2014, 8
EuZW 2014, 520
GRUR 2014, 588
GRUR 2014, 9
WRP 2014, 694

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen I ZR 45/13

DRsp Nr. 2014/6446

Zulässigkeit der Werbung für ein Lebensmittel mit einer nicht vorhandenen Zutat; Vertreiben eines Früchtetees mit der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER"; Zulässigkeit des Erweckens des Anscheins auf eine tatsächlich nicht vorhandene Zutat

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 5 Abs. 1 ; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER-VANILLE-ABEN-TEUER" und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:

Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200 € erstattet verlangt.

II. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage (LG Düsseldorf, StoffR 2012, 167) abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 300). Es hat dabei eine Irreführung sowohl im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verneint. Beide Tatbestände seien übereinstimmend richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrserwartung des angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeerbzw. Vanillegeschmack hätten. Dadurch sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und Vanille gewonnen worden seien, sondern nur diesen Geschmack hätten. Die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausschließung einer Irreführung.

III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie 2000/13/EG ergibt.

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch unter der Geltung der durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelösten Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 1) wiederholt ausgesprochen, es sei davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das durch den Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, I-3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97, Slg. 1999, I 3599 = ZLR 1999, 237 Rn. 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000 - C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. - Darbo). Die allenfalls bestehende Gefahr, dass Verbraucher dabei in Einzelfällen irregeführt werden könnten, sei gering und könne daher das bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt andernfalls begründete Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen (EuGH, ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutschland).

2. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die beiden vorstehend angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs aus den Jahren 1999 und 2000 die Ansicht vertreten, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen und dass die Angaben "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" den an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren könne und dies auch tun werde, deshalb nicht irreführen. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durchschnittsverbraucher könnten die genannten Angaben ebenfalls nicht irreführen, da dieser sich darüber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der Packung getroffen werde, überhaupt keine Gedanken mache.

3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Sichtweise im Blick auf die im Streitfall gegebenen Umstände mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG in Einklang steht, nach deren Ziffer i die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, unter anderem nicht geeignet sein dürfen, den Käufer über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels irrezuführen.

a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte einen aromatisierten Früchtetee mit Himbeer-Vanille-Geschmack anbietet, wobei die wiederholte blickfangmäßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten, die ebenfalls wiederholte Angabe "Mit natürlichen Aromen" und die gleichfalls wiederholte Abbildung eines graphisch gestalteten Siegels "nur natürliche Zutaten" auf der Verpackung, die die Teebeutel enthält, suggerieren, dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. Die Aufmachung des Produkts der Beklagten ist damit so gestaltet, dass sie geeignet ist, auch bei einem angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des von der Beklagten angebotenen Tees mitbestimmend sind, aus solchen Früchten bzw. Pflanzen gewonnen werden. Die Aufmachung des beanstandeten Produkts der Beklagten ist zudem geeignet, den vorstehend bezeichneten Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im auf der Produktverpackung - wesentlich kleiner - wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich der wahre Sachverhalt ergibt.

b) Nach Ansicht des Senats ist die Etikettierung des Produkts der Beklagten bei diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung dessen, dass jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln nach dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/13/EG vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen soll, der seine Wahl nach dem Erwägungsgrund 8 dieser Richtlinie sachkundig treffen können soll, als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen. Diese Beurteilung dürfte mit der Sichtweise der Kommission übereinstimmen. Die Kommission hat in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung verschiedener Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) enthaltene und nach Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 geltende Regelung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein dürfen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, im Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben des allgemeinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel verneint (vgl. Grube in Voit/Grube, LMIV, 2013, Art. 7 Rn. 39; Gehrmann, ZLR 2012, 161, 166).

4. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Senats nicht auf der Grundlage des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung zu beurteilen. Zwar ist dort bestimmt, dass die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig in welchem Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Die Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG und in der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 11 LFGB stellen jedoch spezifische und daher im Verhältnis zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorrangig anzuwendende Bestimmungen des Lebensmittelrechts dar (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 150. Lief. November 2012, C 101, Art. 16 VO [EG] Nr. 178/2002 Rn. 1; Wehlau, LFGB , 2010 , § 11 Rn. 7; Meyer in Meyer/Streinz aaO Art. 16 BasisVO Rn. 2; Fezer/Meyer, UWG , 2. Aufl., § 4 -S4 Rn. 138 gegen Voraufl. aaO Rn. 141).

5. Der Vorlagefrage kommt auch noch nach dem Außerkrafttreten der Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG am 13. Dezember 2014 jedenfalls für dann noch streitige Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche, Gewinnherausgabeansprüche, der Durchsetzung solcher Ansprüche dienende vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten Bedeutung zu. Die Beantwortung der Vorlagefrage ist zudem auch dann noch weiterhin von Bedeutung für Entscheidungen, die bei entsprechenden Unterlassungsklagen nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen sein werden.

Verkündet am: 26. Februar 2014

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 74/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 59/12
Fundstellen
DB 2014, 8
EuZW 2014, 520
GRUR 2014, 588
GRUR 2014, 9
WRP 2014, 694