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BGH - Entscheidung vom 22.07.2014

VIII ZR 15/14

Normen:
BGB § 305c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 15/14

DRsp Nr. 2015/1556

Wirksamkeit einer Restwertausgleichsvereinbarung bei einem Leasingfahrzeug

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im November 2007 mit dem Beklagten für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag "mit Gebrauchtwagenabrechnung" über einen vom Beklagten geschäftlich zu nutzenden Pkw J. Diesel zu einer monatlichen Leasingrate von 666,22 € netto. Unter der Überschrift "Leasing-Konditionen" war unter anderem ein Gebrauchtwagenerlös von 32.314,10 € brutto, kalkuliert auf Basis einer voraussichtlichen Fahrleistung von 20.000 km p.a., vereinbart. Unter der Überschrift "Abrechnung nach Vertragsende" war in dem Vertragsformular ferner vorgesehen, dass der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und erfolgter Rückgabe das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis verkauft und der Verkaufserlös dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös gegenübergestellt wird. Von einem Mehrerlös sollte der Leasingnehmer sodann 75 % erhalten, ein Mindererlös sollte von ihm zu erstatten sein.

Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutachten über den Wert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs ergab unter Berücksichtigung eines Minderwerts wegen überdurchschnittlicher Schäden einen Händlereinkaufswert von 22.850 € brutto und einen Händlerverkaufswert von 26.950 € brutto. Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zum ermittelten Händlereinkaufswert, nachdem sie dem Beklagten zuvor mit knapp zweiwöchiger Frist Gelegenheit zur Benennung eines eigenen Kaufinteressenten gegeben hatte.

Das Landgericht hat der Klägerin die auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten und dem erzielten Gebrauchtwagenerlös zuzüglich der hälftigen Gutachterkosten gerichtete Klageforderung in Höhe von 9.520,62 € nebst Zinsen antragsgemäß zuerkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen einer von ihm angenommenen Verletzung der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs den zuerkannten Betrag unter Abweisung der weitergehenden Klage auf 6.423,44 € reduziert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Dabei hat es die Wirksamkeit der getroffenen Restwertausgleichsvereinbarung, die Umsatzsteuerpflichtigkeit eines zu zahlenden Restwertausgleichs sowie die nach seiner Auffassung im Fluss befindlichen Voraussetzungen einer bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs für klärungsbedürftig erachtet.

b) Hinsichtlich der beiden erstgenannten Gesichtspunkte liegt ein Zulassungsgrund nicht mehr vor. Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen der in Rede stehenden Art hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 179/13, [...] Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind, hinsichtlich des darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Ebenso hat der Senat durch dieses Urteil (aaO Rn. 43 ff.) geklärt, dass ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich der Umsatzsteuer unterliegt.

c) Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer vom Leasinggeber bestmöglich vorzunehmenden Verwertung des Leasingfahrzeugs bietet der Fall keinen über die bisherige Rechtsprechung des Senats (dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 2001) hinausgehenden Klärungsbedarf. Zwar genügt der Leasinggeber danach seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa). In gleicher Weise kann dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173 ). Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66, WM 1968, 476 unter I 2 c).

Soweit es die hier gegebene Fallgestaltung einer Verwertung zum Händlereinkaufspreis betrifft, wird einhellig angenommen, dass die dem Leasingnehmer einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen Selbsterwerb zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 694; auch das dort als abweichend zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 29. Mai 2007 - 6 U 45/07, [...] Rn. 45 ff., fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zugunsten des Beklagten einen von der Klägerin vorgenommenen Ansatz lediglich des Händlereinkaufspreises wegen einer hier gegebenen Fristunterschreitung nicht gebilligt. Ein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht mithin bei dieser Sachlage nicht. Soweit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen vom Händlerverkaufspreis als dem objektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Prozent vorgenommen hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflichtenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Beklagten günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die im Streit stehende Restwertausgleichsklausel zu Recht als wirksam angesehen, eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint, den danach geschuldeten Restwertausgleich in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise ermittelt und zutreffend für umsatzsteuerpflichtig erachtet.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht. Dass es sich hier um ein solches Vertragsmodell handelt, geht aus dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular unübersehbar hervor. Bereits die auf "Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung" lautende Überschrift auf der ersten Seite des Vertragsformulars lässt dies deutlich erkennen. Ebenso ist die in der Mitte der ersten Seite des Vertragsformulars neben den "LeasingKonditionen" platzierte Klausel zur Restwertabrechnung in Fettdruck mit "Abrechnung nach Vertragsende" überschrieben. Bereits durch die gewählte Formulargestaltung ist deshalb unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass es hinsichtlich der Zahlungspflichten des Leasingnehmers bei Vertragsablauf selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung nicht mit den von ihm entrichteten Leasingraten sein Bewenden haben sollte, sondern dass anschließend noch abzurechnen war.

Wie abgerechnet werden soll, bringt die Klausel gleichfalls unmissverständlich zum Ausdruck. Danach ist nämlich der in den unmittelbar daneben aufgeführten "Leasing-Konditionen" bezeichnete "vereinbarte Gebrauchtwagenerlös", der dabei ausdrücklich als auf Basis der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung kalkuliert beschrieben wird, dem von der Klägerin erzielten Verkaufserlös gegenüberzustellen und in der Weise abzurechnen, dass von einem Mehrerlös der Leasingnehmer 75 Prozent erhält und dass ein Mindererlös von ihm zu erstatten ist. Hieraus geht zugleich deutlich hervor, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem leasingtypisch am Amortisationsinteresse des Leasinggebers orientierten und deshalb für die Vertragskalkulation maßgeblichen "vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös" entsprechen muss, sondern davon mit dem Erfordernis der beschriebenen Abrechnung abweichen kann.

Zwar kann sich aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages gleichwohl ergeben, dass der Vertragspartner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier aber nicht der Fall. Allein aus dem Umstand, dass nach den Behauptungen des Beklagten bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung die jährliche Laufleistung und eine sich daraus ergebende Leasingrate im Vordergrund gestanden haben soll und sich auch in der von ihm unterzeichneten Fahrzeugbestellung bei dem zur Finanzierung vorgesehenen Fahrzeugleasing kein Hinweis auf ein Restwertrisiko findet, folgt noch nicht, dass die Restwertklausel als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Dass der Beklagte danach zwingend den Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihm geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug genommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - in dem von dem Beklagten unterzeichneten Leasingformular nach den drucktechnisch hervorgehobenen und auf ein Abrechnungserfordernis hinweisenden Formularüberschriften unübersehbar die ins Auge fallende Restwertklausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Vertragsende über eine Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem "vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös" abzurechnen und ein etwaiger Mindererlös vom Leasingnehmer zu erstatten ist.

Auch sonst vermittelt die Rolle, welche die Revision der bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung thematisierten jährlichen Laufleistung zuweisen will, keine Rückschlüsse darauf, dass der Beklagte bei den ihm vorgelegten Leasingvertragsunterlagen allein einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung in Betracht ziehen musste und deshalb den unübersehbar entgegenstehenden Regelungen im Leasingvertragsformular schlechthin keine Beachtung zu schenken brauchte. Abgesehen davon, dass die Frage der jährlichen Laufleistung insofern indifferent ist, als sie auch für die Restwertkalkulation eines Leasingvertrags mit Restwertabrechnung erkennbar Bedeutung hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den im Falle eines ausschließlich gewünschten Kilometerabrechnungsvertrags bereits auf den ersten Blick erkennbaren Widerspruch zu den Regelungen des Vertragsformulars zu klären. Außerdem hätte sich ihm dann zumindest auch die nahe liegende Frage aufdrängen müssen, warum das Vertragsformular etwa keine für diese Vertragsvariante leasingtypisch vorzusehenden Regelungen über einen Mehr- oder Minderkilometerausgleich enthalten hat.

b) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwertklausel bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) gerecht. Insbesondere handelt es sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei dem hier als "vereinbarter Gebrauchtwagenerlös" bezeichneten Restwert nur um eine kalkulatorische, bei Vertragsablauf mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abzugleichende Größe und nicht um die Festschreibung des zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht bestimmbaren tatsächlichen Marktwerts des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe. Dass es sich dabei lediglich um einen kalkulatorischen Wert gehandelt hat, hat die Klägerin noch eigens sowohl im Wortlaut der Restwertklausel als auch der in Bezug genommenen "Leasing-Konditionen" verdeutlicht; auch der verwendete Begriff "vereinbarter Gebrauchtwagenerlös" legt es bereits nahe, dass es um einen zu Kalkulationszwecken gegriffenen Wert geht, um leasingtypisch das Amortisationsinteresse der Klägerin sicherzustellen, ohne dass dieser Wert mit dem später erzielten tatsächlichen Erlös übereinstimmen muss. Dieses Verständnis erschließt sich im Übrigen auch aus dem vereinbarten Abrechnungserfordernis von selbst.

c) Vergeblich macht die Revision geltend, dass die Klägerin den Beklagten, der nach seinem Vorbringen den Vertrag bei Kenntnis "von der Überhöhung des Restwerts" nicht geschlossen hätte, pflichtwidrig nicht über diesen Umstand aufgeklärt habe. Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht, wie im Senatsurteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 179/13, aaO Rn. 36 ff.) näher ausgeführt, grundsätzlich nicht. Besondere Umstände, die - zudem bei einem Unternehmer (§ 14 BGB ) wie dem Beklagten ausnahmsweise in eine andere Richtung weisen könnten, sind weder vorgetragen noch - wie bereits vorstehend unter II 2 a dargestellt - sonst ersichtlich.

d) Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des vom Beklagten auszugleichenden Restwerts steht - wie vorstehend unter II 1 c ausgeführt - im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

Im Einklang mit dem Senatsurteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 179/13, aaO Rn. 43 ff.) hat das Berufungsgericht der Klägerin schließlich auch die auf den festgestellten Restwertausgleich zu zahlende Umsatzsteuer zugebilligt.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 308/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 89/12