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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

VII ZR 148/13

Normen:
ZPO § 543
ZPO § 544

Fundstellen:
NJW-RR 2014, 318

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen VII ZR 148/13

DRsp Nr. 2014/1938

Willentliche und nicht durch Bedürftigkeit ausgelöste Nichtzahlung des anwaltlichen Vorschusses provozierte Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt als Fristverlängerungsgrund

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 ; ZPO § 544 ;

Gründe

I.

Der Beklagte hat für das Verfahren einer bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung eines Notanwalts beantragt, nachdem er seinem Rechtsanwalt Dr. N. das Mandat gekündigt hat. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten VII. Zivilsenats, Prof. Dr. Kniffka, hat mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 den Beklagten angeschrieben, ihm den Eingang seines Antrags bestätigt und wunschgemäß eine Frist zur weiteren Begründung des Antrags bis zum 13. November 2013 gesetzt. Gleichzeitig hat er dem Beklagten aufgegeben, dessen Schreiben an seinen Rechtsanwalt Dr. N., auf das dieser in dem vom Beklagten mit dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts selbst vorgelegten Schreiben vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen hat, vorzulegen.

Daraufhin hat der Beklagte geltend gemacht, es bestehe Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kniffka, weil dieser sich in seiner Verfügung auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. beziehe, das ihm, dem Beklagten, nicht vorliege. Ihm sei aber mittlerweile bekannt, dass Rechtsanwalt Dr. N. in ungekündigter Zeit mit der Gegenseite korrespondiert habe, ohne dem Beklagten eine Abschrift zukommen zu lassen. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass Rechtsanwalt Dr. N. Schreiben an den Richter geschickt habe, die diesen in seiner Unparteilichkeit beeinflussen (siehe unten II 1).

Rechtsanwalt Dr. N. habe sich auch zur Zulassungspraxis des VII. Zivilsenats geäußert und die Meinung des Senats kundgetan, wonach vor den Bundesgerichtshof nur Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gehörten und Zivilsachen nicht dazu gehörten. Der Beklagte meint, die Richter des Bausenats sähen sich als "Bauexperten" an, obwohl privates Wissen der Richter nicht verwertet werden dürfe (siehe unten II 2).

Ferner hat der Beklagte vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. N. habe wegen der Frage der Fristverlängerung für die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach Mandatskündigung durch den Beschwerdeführer telefonischen Kontakt zu dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka aufgenommen, in welchem der Vorsitzende die bisherige Spruchpraxis des Senats zu dieser Frage erläutert habe. Die Aussage, er gewähre jedenfalls dann keine Fristverlängerung, wenn die Mandatskündigung erfolgt sei, weil der Mandant den Vorschuss nicht bezahlt habe, begründe ebenfalls den Verdacht der Befangenheit (siehe unten II 3).

II.

Dem Ablehnungsgesuch bleibt auch unter Berücksichtigung der späteren Ergänzungen des Beklagten der Erfolg versagt.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f. m.w.N.). Solche Gründe liegen nicht vor.

1. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der abgelehnte Richter das im vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. vom 16. Oktober 2013 an den Beklagten erwähnte vorangegangene Schreiben des Beklagten an seinen Anwalt zur Vorlage an den Senat angefordert hat.

Da der Beklagte selbst das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. vom 16. Oktober 2013 dem Senat zur Begründung seines Antrages auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegt hat und in diesem Schreiben inhaltlich auf das vorangegangene Schreiben des Beklagten an seinen Anwalt eingegangen wird, ist die Aufforderung zur Vorlage auch dieses Schreibens für die Prüfung der Voraussetzungen betreffend die Entscheidung über die Bestellung eines Notanwalts förderlich. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann darin nicht gesehen werden. Es steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch außer Frage, dass es sich bei dem angeforderten Schreiben um das Schreiben des Beklagten an seinen Rechtsanwalt Dr. N. handelt, auf das Rechtsanwalt Dr. N. in seinem Schreiben an den Beklagten vom 16. Oktober 2013 Bezug nimmt, nicht aber um ein solches von Rechtsanwalt Dr. N. an den Vorsitzenden des Senats. Ein solches gibt es ausweislich der Akten und der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nicht.

2. Die vom Beklagten weiter vorgetragenen angeblichen richterlichen Äußerungen zu der Zulassungspraxis des VII. Zivilsenats in Bausachen entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Die Zulassung der Revision erfolgt im VII. Zivilsenat in Anwendung der §§ 543 , 544 ZPO unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs zu den gesetzlichen Zulassungsgründen. Ein näheres Eingehen auf die unsachlichen Vorwürfe erübrigt sich, ein Befangenheitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.

3. Auch die im Übrigen geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen nicht durch. Rechtsanwalt Dr. N. hat sich lediglich bei dem später abgelehnten Richter erkundigt, wie die Frage der Fristverlängerung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Senat gesehen wird, wenn die Verlängerung mit einem Mandatswechsel begründet wird. In der Antwort des später abgelehnten Richters ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit zu sehen: Es wird die frühere Rechtsmeinung des Senats ebenso geschildert wie die Meinung anderer Senate. Letztlich kommt es im Einzelfall zur Beratung und Entscheidung durch den voll besetzten Senat. Dass die durch willentliche, nicht durch Bedürftigkeit ausgelöste Nichtzahlung des anwaltlichen Vorschusses provozierte Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt keinen Fristverlängerungsgrund darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; der Beklagte hat den Vorschuss bezahlt und selbst die Kündigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. N. ausgesprochen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 160/12
Fundstellen
NJW-RR 2014, 318