Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.02.2014

IV ZB 32/13

Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen IV ZB 32/13

DRsp Nr. 2014/3328

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn an einem Fristversäumnis neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 31.786 €

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Nach rechtzeitiger Einlegung ihrer Berufung wurde der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der bis Montag, dem 29. Juli 2013, laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht an das Berufungsgericht, sondern das in erster Instanz zuständige Landgericht adressiert. Dort ging er per Fax am Freitag, dem 26. Juli 2013 ein, wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2013 an das Berufungsgericht weitergeleitet und lag dort erst am Folgetag vor.

Zur Begründung ihres zusammen mit einem erneuten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 9. August 2013 per Fax beim Berufungsgericht eingegangenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte vorgetragen:

Die Fristversäumung beruhe auf dem Versehen eine r Sekretärin im Büro ihres in zweiter Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter). Diese habe entgegen einer ihr erteilten Weisung den Fristverlängerungsantrag vom 26. Juli 2013 nicht in der angelegten Berufungsakte, sondern der für die erste Instanz angelegten Akte verfasst und an das Gericht erster Instanz adressiert. Der Antrag sei sodann dem Prozessbevollmächtigten zusammen mit einer Vielzahl weiterer Schriftstücke zur Unterzeichnung vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden, wobei dem Schriftstück weder die Berufungsakte beigefügt noch der Prozessbevollmächtigte mündlich auf den Fristverlängerungsantrag hingewiesen worden sei. In dessen Büro bestehe allerdings die Weisung an die Sekretariate, die Gewährung beantragter Fristverlängerungen bei der aus der jeweiligen Berufungsakte ersichtlichen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch abzufragen und auf dem betreffenden Fristverlängerungsantrag zu notieren, dass die Fristverlängerung gewährt und mit wem gesprochen worden sei. Erst danach dürfe eine entsprechende Korrektur des Fristendes im Fristenkalender erfolgen. Dagegen habe die genannte Sekretärin verstoßen und die Frist ohne telefonische Rückfrage beim Oberlandesgericht umgetragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Beru fung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß einge legte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO . Insbesondere hat das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten nicht verletzt und erfordert auch im Übrigen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 233 , 85 Abs. 2 ZPO hätte ihr W iedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschuld en an der Fristversäumung träfe. Das ist hier nicht der Fall.

1. Der Prozessbevollmächtigte trägt die Vera ntwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m.w.N. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m.w.N. ).

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat diese Pflichten schuldhaft verletzt, als er den Verlängerungsantrag ungeprüft unterschrieben in den weiteren Geschäftsgang gegeben hat. Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin.

2. Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schuldhafte Pflichtverletzung für die Fristversäumung kausal geworden ist, weil den Mitarbeitern im Büro des Prozessbevollmächtigten die unmissverständliche Weisung erteilt worden sei, nach Absendung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anhand der im Rechtsanwaltsbüro geführten Berufungsakte das Berufungsgericht zu ermitteln und dort telefonisch nachzufragen, ob die beantragte Fristverlängerung gewährt sei.

Durch die Missachtung dieser Anweisung ist der in der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags ohne inhaltliche Prüfung liegende Verschuldensbeitrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Fristversäumnis nicht vollständig entfallen. Das hinzutretende Fehlverhalten der Sekretärin konnte die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten und seinen jedenfalls mitursächlichen Beitrag für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht nach den Grundsätzen der sogenannten überholenden Kausalität beseitigen.

a) Die Anfertigung von zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 11 m.w.N. und ständig). Auch das erkennt die Rechtsbeschwerde im Grundsatz an.

b) Anders als die Beschwerdeführerin meint, ändert daran die den Bürokräften erteilte Weisung, den Eingang der Schriftsätze bei Gericht zu kontrollieren, nichts.

Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Eingang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adr essierten Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass nichtanwaltliche Büromitarbeiter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten ihrerseits Kontrollpflichten verletzen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.). Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit ( Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.).

c) Auf eine "überholende" Kausalität des nachfolgenden Fehlverhaltens der Sekretärin ihres Prozessbevollmächtigten kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.

Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshof s, denen zugrunde lag, dass anwaltliche Schriftsätze ohne Unterschrift des Verfassers an das jeweilige Gericht versandt worden waren. Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 198 5, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts verneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die in jenem Fall versäumte Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

Ob dem zu folgen ist (zweifelnd schon BGH, Beschluss vom 18. April 2000 XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b, bb), kann offen bleiben. Jedenfalls lassen sich wie bereits der IVb-Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung vom 12. Dezember 1984 (aaO) dargelegt hat die für eine fehlende Anwaltsunterschrift aufgestellten Grundsätze nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in welchen der Anwalt die allein ihm obliegende inhaltliche Schriftsatzkontrolle vernachlässigt. Diesbezüglich kann er sich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen vollständig entlasten, weil es nicht um eine "rein äußerliche technische Überprüfung" (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 aaO) geht.

Aus diesem Grunde kommt es hier auch nicht darauf an, mit welchem Grad von Sicherheit die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden wäre, wenn die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die ihr erteilte Anweisung beachtet hätte.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 80/11
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 54/13